Mit 74 zu alt fürs Bürgermeisteramt: Warum die Altersgrenze fallen muss

Seelze. Am 13. September 2026 wählt Seelze einen neuen Rat und eine neue Stadtspitze. Auf dem Stimmzettel für das Bürgermeisteramt wird ein Name fehlen: Harald Temmler. Der 74-jährige Steuerberater aus Seelze-Letter wollte für die Freien Demokraten antreten. Das niedersächsische Kommunalrecht lässt das nicht zu – nicht wegen mangelnder Eignung, sondern wegen seines Geburtsdatums.

Harald Temmler, Christian Fürst und Sebastian Dietrich von der FDP Seelze
Treten in Seelze gemeinsam an: Harald Temmler, Christian Fürst und Sebastian Dietrich (von links).

Was das Gesetz vorschreibt

Wer in Niedersachsen hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister werden will, muss am Wahltag mindestens 23 Jahre alt sein – und darf das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Geregelt ist das in § 80 Abs. 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Für Landrätinnen und Landräte gilt dasselbe.

Bemerkenswert ist, was nicht begrenzt ist: Für den Stadtrat, die Regionsversammlung, den Landtag und den Bundestag gibt es keine Altersobergrenze. Dieselbe Person kann also in Seelze in den Rat gewählt werden – aber nicht an die Spitze der Verwaltung. Gleiche Stadt, gleiche Wahl, gleicher Tag.

„In einer Demokratie müssen doch die Wähler entscheiden, ob jemand für das Amt geeignet ist.“
— Harald Temmler, zitiert nach der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 25. Juli 2026

Warum wir diese Grenze für überholt halten

Die Wählerinnen und Wähler sind mündig. Eine Wahl ist die Eignungsprüfung, die in einer Demokratie zählt. Wer den Menschen zutraut, über Haushalt, Schulen und Bauleitplanung zu entscheiden, kann ihnen auch zutrauen, ein Geburtsdatum zu bewerten.

Eine Pauschale ersetzt die Prüfung des Einzelfalls. Die Grenze fragt nicht nach Belastbarkeit, Gesundheit oder Führungserfahrung, sondern nach dem Jahrgang. Wer mit 66 antreten darf und mit 67 nicht mehr, ist über Nacht nicht weniger geeignet geworden.

Die Demografie hat sich verändert, das Gesetz nicht. Menschen arbeiten länger und bleiben länger gesund. Kommunen suchen händeringend Führungskräfte und werben gezielt um erfahrene Quereinsteiger. Eine starre Obergrenze passt nicht zu einer Gesellschaft, die genau diese Altersgruppe im Betrieb, im Ehrenamt und in den Gremien dringend braucht.

Andere Länder kommen ohne aus. In Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen und Baden-Württemberg gibt es keine Höchstaltersgrenze für dieses Amt. Es ist nicht ersichtlich, warum in Niedersachsen gelten soll, was anderswo problemlos ohne Altersschranke funktioniert.

Kein Einzelfall – und die Gerichte sehen es bisher anders

Harald Temmler steht mit dem Problem nicht allein. Im Landkreis Hameln-Pyrmont wollte Rüdiger Zemlin (69), Rechtsanwalt und Notar, für die Freien Demokraten als Landrat kandidieren. Die Stadt Hameln verweigerte ihm die Wählbarkeitsbescheinigung. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte seinen Eilantrag mit Beschluss vom 17. Juli 2026 ab (Az. 1 B 4253/26) und hielt die Altersgrenze für gerechtfertigt: Sie sei an beamtenrechtliche Regelungen angelehnt und diene angesichts der achtjährigen Amtszeit einer kontinuierlichen Verwaltungsführung.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine vergleichbare Regelung bereits passieren lassen: Eine Verfassungsbeschwerde gegen die bayerische Altershöchstgrenze für kommunale Wahlbeamte wurde 2013 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. August 2013, Az. 2 BvR 441/13). Und der Europäische Gerichtshof hat Altersgrenzen im Beamtenrecht unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig gehalten (Urteil vom 21. Juli 2011, Rs. C-159/10 und C-160/10 – Fuchs und Köhler).

Daraus ziehen wir eine klare Konsequenz: Wenn die Gerichte sagen, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze so regeln darf, dann heißt das nicht, dass er sie so regeln muss. Die Entscheidung liegt nicht in Karlsruhe oder Luxemburg – sie liegt im Niedersächsischen Landtag.

Was wir fordern

  1. Die Altersobergrenze für hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie für Landrätinnen und Landräte wird aus dem Kommunalverfassungsgesetz gestrichen.
  2. Das Mindestalter bleibt. Eine Untergrenze, die jeder irgendwann überschreitet, ist etwas anderes als eine Obergrenze, hinter die niemand zurückkann.
  3. Über die Eignung entscheiden die Wählerinnen und Wähler – bei jeder Wahl neu und für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einzeln.

Was das für Seelze heißt

Harald Temmler kandidiert am 13. September für den Rat der Stadt Seelze. Dort will er seine Erfahrung als selbstständiger Steuerberater in die Kommunalpolitik einbringen – und das Thema Altersgrenze weiter auf der Tagesordnung halten. Ob er darüber hinaus juristische Schritte unternimmt, hält er sich offen.

Für uns ist die Sache größer als ein einzelner Wahlzettel. Es geht darum, ob der Staat im Vorhinein festlegt, wer sich zur Wahl stellen darf – oder ob das die Bürgerinnen und Bürger selbst entscheiden. Wir halten die zweite Antwort für die richtige.

👉 Unsere Kandidaten für den Rat der Stadt Seelze


Hintergrund zum Fall: „Mit 74 zu alt für Bürgermeister? FDP-Mann fühlt sich diskriminiert“ von Mirko Haendel, Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 25. Juli 2026. Die Darstellung in diesem Beitrag ist eine eigene Zusammenfassung; die in Anführungszeichen gesetzte Aussage ist ein wörtliches Zitat aus diesem Bericht. Angaben zu laufenden Verfahren ohne Gewähr.